Pflegegeld

So wird das Pflegegeld beantragt
Hilfe senkt private Kosten für ambulante und stationäre Pflege 

Wer im Alter auf Pflege durch Fachkräfte angewiesen ist, kann dafür Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten. Menschen leben heute länger und im Alter sind sie länger aktiv als noch vor wenigen Jahrzehnten. Doch auch bei gesunden Menschen können im fortgeschrittenen Alter innerhalb kurzer Zeit die körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen. Dann sind sie auf Pflege durch Angehörige oder Pflegekräfte angewiesen. Um das zu finanzieren, wurde das Pflegegeld eingeführt.

Als sich vor einigen Jahren der Wandel in der Altersstruktur der Bevölkerung immer deutlicher abzeichnete, wurde schnell klar, dass dies auch Probleme mit sich bringt: Die Menschen werden zwar älter, viele sind aber auf intensive Betreuung angewiesen. Deswegen wurde 1995 die Pflegeversicherung als zusätzliche Säule der Sozialversicherung eingeführt. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit wird monatlich ein fester Betrag von der Pflegekasse ausgezahlt, um die Kosten für die Betreuung zu decken. Im Jahr 2007 erhielten mehr als zwei Millionen Menschen in Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung.


Alle Leistungen der Pflegekassen ab 2024 im Überblick

Pflegegrad
 
Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant Leistungsbetrag vollstationar
PG 1 - - 125 € 125 €
PG 2 332 € 761 € 125 € 770 €
PG 3 573 € 1.432 € 125 € 1.262 €
PG 4 765 € 1.778 € 125 € 1.775 €
PG 5 947 € 2.200 € 125 € 2.005 €

Verhinderungspflege

Nach Genehmigung eines Pflegegrades kann auch ab sofort Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann. Die Verhinderungspflege kann für 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld (die Hälfte des Tagessatzes), dann auch für 8 Wochen weiterbezahlt.          Wurden keine oder nicht die vollständigen Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, können die nicht verbrauchten Kurzzeitpflege-Leistungen bis zu 100 % für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Wer also z.B. keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, kann Verhinderungspflege in Höhe von              1.612 Euro plus Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro in Anspruch nehmen. 

In Summe ergibt das ein Budget von 3.386 Euro jährlich.

Ab 01.01.2024 bekommen Personen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Verwandtschaftsgrad verschwägert sind, den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes, anstatt nur den 1,5 fachen Betrag.

Tages- und Nachtpflege
Die Tages - und Nachtpflege bezeichnet die teilstationäre Pflege und findet zeitweise im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung statt.

Die Leistungen für Tages-/Nachpflege können seit Januar 2015 zusätzlich zu den ambulanten
Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Die Leistungen werden also nicht mehr angerechnet. Ab 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbeitrag dafür einsetzen.

Pflegegrad PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Leistungsbeitrag fur
Tages-und Nachtpflege
- 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €


Was sind die fünf Pflegegrade?

Die Pflegegrade sollen die neuen Pflegestufen ab 2017 darstellen. Sie werden vollständig von den Pflegegraden ersetzt. Auch ein neues Begutachtungssystem, das sogenannte NBA (= Neues Begutachtungsassessment)  tritt hierzu in Kraft um die Pflegebedürftigkeit anhand des Grades der Selbstständigkeit zu beurteilen.

Die Pflegegrade sollen durch sechs festgelegte Kriterien, denen jeweils ein fester Punktwert zugeordnet ist, bestimmt werden. Das neue Pflegegrad-System wird in einer Probephase seit 2014 durchgeführt und evaluiert.

Durch die Umstellung soll niemand schlechter gestellt werden als vorher, dafür sorgt der sogenannte Bestandsschutz. Die Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, müssen für die Einordnung in die Pflegegrade nichts weiter tun. Sie werden automatisch in einen Pflegegrad eingestuft.

Die einzelnen Pflegegrade haben jeweils eine eigene Definition, anhand derer bereits erkennbar ist, welche Einschränkungen in Bezug auf die Selbstständigkeit vorliegen. Diese lauten im Folgenden:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Prüfverfahren und Ermittlung der Pflegegrade

 


Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.

Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.


Übergangspflege für Menschen ohne Pflegestufe bzw. Pflegegrad

Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Bisher hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke schließt das Krankenhausstrukturgesetz mit der sogenannten übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen.

Seit 1. Januar 2016 haben Versicherte für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.

 

Wir vermitteln bundesweit polnische Betreuungskräfte, die Sie bei der Pflege unterstützen und Ihnen bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten behilflich bleiben. Kundenzufriedenheit wird bei uns großgeschrieben, deshalb geben wir unser Bestes, damit Sie zufrieden bleiben.

 Wir freuen uns, wenn wir auch Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen können.
 

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